Erbrecht

Fragen des Erbrechts können sich stellen, wenn ein Erbfall eingetreten ist, aber auch im Vorfeld eines Erbfalls. Das Erstellen von Testamenten und Erbverträgen stellt für uns keine Schwierigkeit dar. Einer diesbezüglichen Gestaltung geht regelmäßig ein ausführliches Beratungsgespräch voraus, indem unter anderem die Familiensituation umfaßend besprochen wird. Erst dann, wenn die Interessen und Motive des Mandanten klar geworden sind, kann ermessen werden, welche Testamentsgestaltung dem Willen des Mandanten entspricht. In einfach gelagerten Fällen wird ein kurzes, handschriftliches Testament ausreichend sein. Meist wird aber ein notarielles Testament notwendig sein. Nur dadurch wird gesichert, daß das Testament in Form und Inhalt richtig ist. Ferner ist sichergestellt, daß ein derartiges Testament im Todesfall Geltung erhält.

Notarielle Testamente werden in der Regel beim Amtsgericht hinterlegt und bei Eintritt des Erbfalls von Amts wegen eröffnet. Das Amtsgericht setzt das Geburtsstandesamt vom Vorhandensein eines notariellen Testamentes in Kenntnis und erhält folglich vom letzteren die Benachrichtigung vom Tod des Erblassers (d. h. wenn der Testierende verstorben ist). Liegt ein notarielles Testament vor, ist in den meisten Fällen ein Erbscheinverfahren überflüssig.